Erbrecht (Schenkungs-, Erbverträge, Testamente)

Die Schenkung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, mit welcher eine Person ihr Vermögen oder Teile davon einer anderen zuwendet, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Wenn es sich beim Schenkungsgegenstand um eine Immobilie handelt, muss der Schenkungsvertrag durch einen Notar öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. In Todesfällen bestehen oftmals Ausgleichspflichten, Anrechnungen an das Nachlassvermögen und Pflichtteile, welche in diversen Auseinandersetzungen berücksichtigt werden müssen. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuern in Obwalden haben wir detailliert unter unserer Rubrik „Steuern Obwalden“ behandelt.

Der Erbvorbezug ist eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung, Heiratsgut, Lebenshaltungskosten, Schulderlass und andere ähnliche Vorteile), welche eine Person zu Gunsten eines oder mehrerer gesetzlicher Erben ausrichtet. Diese Zuwendung wird dem Empfänger an dessen Erbteil angerechnet. Wenn der Erbvorbezug eine Immobilie betrifft, ist zwingend ein öffentlich beurkundeter Vertrag nötig.

Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Durch den Erbvertrag kann der Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien, dass heisst unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen, geregelt werden.

Das Testament bzw. die letztwillige Verfügung ist ein Dokument, worin der sogenannte „letzte Wille“ schriftlich festgehalten wird, zum Beispiel indem unter Beachtung der rechtlichen Schranken (unter anderem Pflichtteile der gesetzlichen Erben) eine von der gesetzlichen Lösung abweichende Verteilung des Nachlasses vorgesehen wird. Das Testament kann in zwei Formen errichtet werden: einerseits als öffentliche Urkunde durch einen Notar, andererseits als eigenhändiges schriftliches Dokument (in diesem Fall ist es absolut unerlässlich, dass der gesamte Testamentstext inklusive Datum und Unterschrift durch den Testator eigenhändig abgefasst wird).
Sarnen